Steuernews für Mandanten

Lohnsteuerrichtlinien 2023

Lohnsteuerrichtlinien

Seit dem 1.1.2023 gelten geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien/LStR 2023. Neben der Einarbeitung neuer BMF-Schreiben enthalten die neuen Richtlinien auch diverse inhaltliche Änderungen.

Nebenberufliche Tätigkeiten

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder usw. sind bis zur Höhe von € 3.000,00 (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG) im Jahr steuerfrei. Darüber hinaus sind nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von € 840,00 steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). In R 3.26 Abs. 2 LStR 2023 findet sich eine klare Definition, wann eine solche „nebenberufliche Tätigkeit“ vorliegt. Danach gilt eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden als nebenberuflich.

Aufmerksamkeiten

Eine wesentliche Einschränkung erfährt die Regelung über lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten durch die geänderten Lohnsteuer-Richtlinien. Nach R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 sind Aufmerksamkeiten bis in Höhe von € 60,00 nur dann steuerfrei, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers selbst oder eines Angehörigen gewährt werden, welcher mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt. So fallen z. B. Hochzeitsgeschenke des Arbeitgebers an ein nicht im Haushalt des Arbeitnehmers lebendes Kind nicht unter die Steuerbefreiung.

Umgekehrte Familienheimfahrten

Als umgekehrte Familienheimfahrten werden Besuchsfahrten der Angehörigen eines Arbeitnehmers zu dessen Zweitwohnung am Beschäftigungsort bezeichnet. Nach BFH-Rechtsprechung gehören Aufwendungen für solche Fahrten nicht zu den Werbungskosten. In den LStR 2023 lässt die Finanzverwaltung diese Fahrtkosten dann zum Werbungskostenabzug zu, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist (R 9.11 Abs. 6 Nr. 2 Satz 3 LStR 2023). In diesen Fällen ist auch eine steuerfreie Arbeitgebererstattung zulässig.

Freie Wohnung

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung kostenfrei oder zu günstigen Mietkonditionen zur Verfügung, ist der geldwerte Vorteil steuerpflichtig. Für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils ist der ortsübliche Mietwert maßgebend. Keine Steuerpflicht besteht dann, wenn der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete entrichtet und die Nettomiete € 25,00/qm nicht übersteigt. In den LStR 2023 wird klargestellt, dass auf den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auch die € 50,00 Freigrenze oder alternativ eine Lohnsteuer-Pauschalierung (§ 37b Abs. 2 EStG) in Anspruch genommen werden kann (R 8.1 Abs. 6a Satz 3 LStR 2023).

Stand: 26. April 2023

Bild: wutzkoh - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe Mai 2023

Säumniszuschläge verfassungsgemäß

BFH hält Höhe der Säumniszuschläge trotz Niedrigzinsniveau für rechtmäßig

Überwachungsverschulden

Warum hochbetagtes Alter eines Geschäftsführers und/oder die faktische Geschäftsführung durch einen Dritten (Familienangehörigen) nicht vor einer Steuerhaftung schützt

Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Finanzverwaltung nimmt zu dem ab 2023 geltenden Umsatzsteuer-Nullsteuersatz in einem neuen BMF-Schreiben Stellung

Lohnsteuerrichtlinien 2023

Welche Änderungen die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2023 für lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer mit sich bringen

Steuergestaltungen mit Mobiltelefonen

Wie Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Kosten für den Mobilfunkvertrag ihrer privaten Handys steuerfrei erstatten können

Der „Qualified Intermediary Status“

Wie Kapitalanleger mit einer Partnerbank der US-Steuerbehörde unnötige Quellensteuern auf US-Dividenden und Zinsen sparen

Sonderwerbungskosten geltend machen

Welche Sonderwerbungskosten Investmentfondsanleger geltend machen können

Grundsteuerreform

Warum die Bundesregierung eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform verspricht