Steuerkanzlei Dr. Susanne Weitl

Steuernews für Mandanten

Insolvenzgeldumlage 2024

Schriftzug Insolvenz mit Symbolen

Insolvenzgeldumlage

Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzgeldumlage sichert der Gesetzgeber die Entgeltansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Fall einer Insolvenz der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Die Umlage ist grundsätzlich von allen Arbeitgebern unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu zahlen. Ausnahme: öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die nicht insolvent werden können. Bemessungsgrundlage ist das laufende und einmalige Arbeitsentgelt, von dem Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen sind. Der gesetzliche Umlagesatz beträgt 0,15 %.

Umlagesatz 2024

Das Bundesarbeitsministerium/BMAS ist ermächtigt, den Umlagesatz abhängig von vorhandenen Überschüssen/Fehlbeträgen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage festzulegen. Mit der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 hat das BMAS den Umlagesatz auf 0,06 % festgesetzt. Grund hierfür ist, dass die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt. Damit liegt der Umlagesatz in 2024 0,09 % unter dem gesetzlichen Umlagesatz.

Stand: 18. Dezember 2023

Bild: CrazyCloud - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe Januar 2024

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Neues Gesetz bringt umfassende Änderungen insbesondere bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

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Mindestlohn steigt 2024 auf € 12,41, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 538,00

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Die Finanzverwaltung hat für 2024 neue Auslandspauschalen veröffentlich

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Beitragssatz für Insolvenzgeldumlage 2024 beträgt 0,06 %

Prozess- und Verzugszinsen

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Steuerpflicht privat gezahlter Zinsen

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