Steuerkanzlei Dr. Susanne Weitl

Steuernews für Ärzte

Ärztliche Aufklärungsformulare

Illustration

Hinweise auf Früherkennungsuntersuchungen

Ein Augenärzteverband verteilte an seine Mitglieder ein Patienteninformationsblatt, in dem die Patienten zunächst darüber aufgeklärt werden, dass ab einem Alter von 40 Jahren die Gefahr besteht, dass sich ein Glaukom entwickelt, ohne dass spezielle Symptome auftreten. Der Verband warb hierin für eine Früherkennungsuntersuchung, die von den gesetzlich versicherten Patienten allerdings selbst zu zahlen war.

Keine unzulässige Tatsachenbestätigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Hinweis auf eine mögliche Früherkennungsuntersuchung keine unzulässige Tatsachenbestätigung gesehen und die Klage eines Verbraucherschutzverbandes abgewiesen (Urt. v. 2.9.2021 III ZR 63/20). Das Informationsblatt der Augenärzte unterrichtet die Patienten über das Risiko eines Glaukoms und über die Möglichkeiten einer Früherkennung.

Eigenständige Regeln

Nach Auffassung des BGH gelten für die ärztliche Aufklärung durch die Rechtsprechung des BGH entwickelte eigenständige Regeln. Danach können auch die Aufzeichnungen des Arztes im Krankenblatt herangezogen werden.

Stand: 26. November 2021

Bild: sakkmesterke - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe Winter 2021

Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Gemeinschaftspraxis

Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Gemeinschaftspraxis

Mitunternehmerstellung schützt vor Gewerblichkeit

Leistungen einer Hygienefachkraft

Leistungen einer Hygienefachkraft

Finanzgericht bestätigt Umsatzsteuerfreiheit

Nebenjob als Notarzt

Nebenjob als Notarzt

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Ärztliche Aufklärungsformulare

Ärztliche Aufklärungsformulare

Eingeschränkte AGB Kontrolle

Jameda Bewertungsportal

Jameda Bewertungsportal

Zwei Zahnmediziner scheitern mit Klage

Arbeitsunfähigkeit am Tag der Kündigung

Arbeitsunfähigkeit am Tag der Kündigung

Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Beweiswert in Frage gestellt

Kosten für Hausnotruf steuerlich absetzbar

Kosten für Hausnotruf steuerlich absetzbar

Finanzgericht sieht Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Diensleistung an

zum Seitenanfang
Steuerkanzlei Dr. Susanne Weitl work Hienlohestraße 32a 83624 Otterfing Deutschland work +49802499750 http:/www.dr-weitl.de/
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369