Steuerfreie Nebenjobs in Impf- und Testzentren
Steuervorteile für ehrenamtliche Tätigkeiten
Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) müssen Steuerpflichtige bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden die Zwangsläufigkeit ihrer Aufwendungen durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Die Nachweise müssen vor Beginn der Behandlungsmaßnahmen vorliegen. Dies ist Voraussetzung für die Geltendmachung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.
Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Sachsen (Urteil v. 10.9.2020 - 3 K 1498/18) handelt es sich bei einer Liposuktion nicht um eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode” im Sinne der genannten Vorschrift. Das FG beruft sich hier auf eigene Recherchen. Die Richter betonten in der Urteilsbegründung, dass keine wissenschaftliche Publikation gefunden werden konnte, die der Liposuktion bei Lipödemen einen medizinischen Nutzen absprechen würde. Das FG hat den Steuerabzug solcher Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung dementsprechend zugelassen. Auf die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse kommt es nicht an.
Gegen dieses Urteil wurde allerdings Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das Verfahren ist seit Oktober 2020 unter dem Aktenzeichen VI R 39/20 anhängig.
Stand: 30. August 2021
Steuervorteile für ehrenamtliche Tätigkeiten
BFH Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH
Anhängiges BFH Verfahren zur Umsatzsteuerpflicht
BFH-Urteil zur ersten Tätigkeitsstätte
EuGH versagt Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden
Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien unterliegt nicht der Umsatzsteuer